Finanzen

Betriebliche Altersvorsorge kündigen: Das muss man wissen

Die betriebliche Altersvorsorge ist für viele ein wichtiger Baustein der persönlichen Altersversorgung. Doch im Laufe des Lebens ändern sich die Umstände – ein neuer Job, eine ungeplante finanzielle Belastung oder der Wunsch nach mehr Flexibilität können dazu führen, dass über eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge nachgedacht wird. Besonders wenn das Geld knapp ist oder der Vertrag nicht zur aktuellen Lebenssituation passt, scheint die Kündigung wie eine einfache Lösung.

Doch ganz so unkompliziert ist das Ganze nicht. Die bAV folgt bestimmten Regeln, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden – und diese lassen eine Kündigung in den meisten Fällen gar nicht zu. Trotzdem gibt es Alternativen, mit denen die Beiträge gestoppt oder die Vereinbarung angepasst werden kann. Wer die Möglichkeiten kennt, kann im Ernstfall besser reagieren und unnötige Verluste vermeiden.

Bevor also eine vorschnelle Entscheidung getroffen wird, lohnt sich ein Blick auf die Optionen rund um Beitragsfreistellung, Arbeitgeberwechsel oder die Stilllegung des Vertrags. Denn auch ohne Kündigung lässt sich oft eine passende Lösung finden.

Warum eine Kündigung der bAV selten möglich ist

Wer überlegt, die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen, trifft schnell auf eine klare Grenze: Die Kündigung der bAV ist in der Regel nicht vorgesehen. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung als langfristige Absicherung für das Alter versteht – sie soll die gesetzliche Rente ergänzen und dauerhaft für finanzielle Sicherheit sorgen. Eine einfache Kündigung wie bei einem Handyvertrag ist daher nicht möglich.

Gesetzlich geschützt – mit gutem Grund

Die bAV wird oft über eine Direktversicherung oder Entgeltumwandlung abgewickelt. In beiden Fällen fließt Geld, das eigentlich dem Bruttogehalt entnommen wird, in einen Vertrag zur Altersvorsorge. Weil dabei Steuern und Sozialabgaben gespart werden, gelten besondere Regeln. Eine Kündigung würde die gesamte Struktur der steuerlichen Vorteile untergraben – deshalb erlaubt der Gesetzgeber die Auflösung nur in Ausnahmefällen.

Nur in ganz speziellen Fällen möglich

Eine Ausnahme bildet die sogenannte Kleinstanwartschaft. Wenn der Betrag im Vertrag sehr gering ist und das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, kann in bestimmten Fällen doch gekündigt werden. Diese Grenze liegt bei einer monatlichen Betriebsrente von weniger als etwa 34 Euro (Stand 2025). In solchen Fällen kann das Unternehmen unter Umständen eine Auszahlung anbieten. Aber auch hier gilt: Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Wer also seine betriebliche Altersvorsorge kündigen möchte, wird meist auf Alternativen wie die Beitragsfreistellung oder eine Übertragung bei Arbeitgeberwechsel hingewiesen.

Wenn kündigen keine Option ist: Beitragsfreistellung als erste Alternative

Die Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist in den meisten Fällen keine realistische Möglichkeit. Doch das bedeutet nicht, dass man dauerhaft an die bisherigen Beitragszahlungen gebunden ist. Eine Lösung, die häufig genutzt wird, ist die sogenannte Beitragsfreistellung. Dabei wird der Vertrag nicht aufgelöst, sondern einfach stillgelegt – das heißt: Es fließt kein neues Geld mehr hinein, aber das bereits angesparte Kapital bleibt erhalten.

Was bedeutet Beitragsfreistellung konkret?

Bei einer Beitragsfreistellung wird der Vertrag „pausiert“. Der Versicherungsnehmer – also der Arbeitnehmer – zahlt keine weiteren Beiträge mehr ein. Auch der Arbeitgeber beteiligt sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Finanzierung. Die bAV bleibt trotzdem bestehen, und das bisher angesparte Kapital wird bis zum Renteneintritt weiter verzinst. Das hat den Vorteil, dass bereits gezahlte Beiträge nicht verloren gehen.

Vor- und Nachteile auf einen Blick

Der größte Vorteil dieser Alternative zur Kündigung liegt in der Flexibilität. Besonders bei finanziellen Engpässen oder einem Wechsel des Arbeitgebers ist das eine sinnvolle Lösung. Es gibt keine steuerlichen Nachteile, solange keine Auszahlung erfolgt, und der Vertrag kann später – etwa bei einem neuen Arbeitsverhältnis – oft wieder aktiviert werden. Der Nachteil: Die spätere Rente fällt durch die fehlenden Beiträge natürlich geringer aus. Auch die Rentenansprüche steigen in der beitragsfreien Zeit nicht weiter.

Eine einfache Lösung für viele Fälle

Die Beitragsfreistellung ist für viele Arbeitnehmer eine unkomplizierte Möglichkeit, auf Veränderungen im Leben zu reagieren. Ob ein Hausbau, Kinder, ein befristetes Arbeitsverhältnis oder einfach der Wunsch nach einer finanziellen Pause – in vielen Fällen ist diese Option die bessere Alternative zur Kündigung. Sie bietet Spielraum, ohne die gesamte Altersversorgung aufs Spiel zu setzen.

Arbeitgeberwechsel: Was passiert mit der bAV?

Ein Jobwechsel bringt oft frischen Wind ins Berufsleben – neue Aufgaben, neues Team, vielleicht auch mehr Gehalt. Doch dabei stellt sich schnell die Frage: Was passiert eigentlich mit der betrieblichen Altersvorsorge? Muss die alte bAV gekündigt werden? Oder kann der bestehende Vertrag einfach mitgenommen werden?

Portabilität – das Zauberwort beim Wechsel

Die gute Nachricht: In vielen Fällen kann die betriebliche Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel übertragen werden. Das nennt sich Portabilität. Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag übernehmen oder die bisherigen Beiträge in ein neues Versorgungssystem einbringen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der bAV um eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds handelt. Bei diesen Formen ist eine Übertragung gesetzlich vorgesehen.

Was mit dem Geld passiert

Die selbst eingezahlten Beiträge – also der Teil, der per Entgeltumwandlung vom Bruttolohn abging – gehören dem Arbeitnehmer. Sie bleiben in jedem Fall erhalten. Der Arbeitgeberanteil kann in manchen Fällen ebenfalls mitgenommen werden, vor allem wenn das Arbeitsverhältnis lange genug bestanden hat. In anderen Fällen bleibt das Kapital beim alten Unternehmen oder ruht dort bis zum Renteneintritt.

Keine Kündigung nötig, einfach weiterführen

Ein Arbeitgeberwechsel muss also nicht automatisch zu einer Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge führen. Im Gegenteil: Oft lässt sich der bestehende Vertrag problemlos weiterführen oder beitragsfrei stellen. Die Altersvorsorge bleibt erhalten – auch wenn sich der Arbeitsplatz ändert. Ein Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber oder dem Versicherer bringt hier schnell Klarheit.

Vorzeitige Auszahlung: Geht das überhaupt?

Manchmal scheint eine schnelle Finanzspritze die einzige Lösung zu sein – sei es für eine neue Wohnung, Reparaturen am Haus oder ungeplante Ausgaben. Da liegt der Gedanke nahe, die betriebliche Altersvorsorge einfach auszahlen zu lassen. Schließlich wurde über Jahre Geld eingezahlt. Doch hier folgt schnell die Ernüchterung: Eine vorzeitige Auszahlung ist in der Regel ausgeschlossen.

Gesetzlich streng geregelt

Die bAV dient der langfristigen Absicherung im Alter. Deshalb sieht der Gesetzgeber vor, dass das angesparte Kapital erst mit dem Erreichen des Rentenalters ausgezahlt wird. Eine Auszahlung vor dem Renteneintritt ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – etwa, wenn eine sogenannte Kleinstanwartschaft vorliegt oder der Vertrag komplett privat (also ohne Beteiligung eines Arbeitgebers) abgeschlossen wurde.

Steuern und Sozialabgaben nicht vergessen

Selbst wenn in seltenen Fällen eine Auszahlung doch möglich ist, kann das teuer werden. Auf das ausgezahlte Kapital fallen dann unter Umständen Steuern und Sozialabgaben an, die die Summe deutlich schmälern. Was auf den ersten Blick wie eine Lösung wirkt, entpuppt sich oft als finanzieller Nachteil.

Lieber nach Alternativen schauen

Statt vorschnell Geld aus der Altersvorsorge zu ziehen, lohnt es sich, andere Möglichkeiten zu prüfen – etwa die Beitragsfreistellung oder staatlich geförderte Alternativen wie die Rürup-Rente. So bleibt der Schutz fürs Alter bestehen, und der langfristige Aufbau der Altersversorgung wird nicht gefährdet.

Sonderfälle im Überblick: Kündigung doch möglich?

Auch wenn eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich nicht vorgesehen ist, gibt es sie doch – die berühmten Ausnahmen. Sie betreffen allerdings nur eine sehr kleine Gruppe von Arbeitnehmern und hängen von bestimmten Bedingungen ab. Eine echte Kündigung ist also nur in Ausnahmefällen eine realistische Option.

Kleinstanwartschaft – wenn der Betrag winzig ist

Ein typischer Sonderfall ist die sogenannte Kleinstanwartschaft. Wenn ein Arbeitnehmer nur sehr kurz Beiträge gezahlt hat und der angesparte Betrag extrem niedrig ist, kann eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Die Grenze liegt aktuell bei einem monatlichen Rentenanspruch von weniger als ca. 34 Euro (Wert kann sich ändern). Dann darf das Unternehmen die sogenannte Abfindung vornehmen – also den Vertrag auflösen und das Kapital auszahlen. Das passiert aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und keine Beitragszahlungen mehr erfolgen.

Zustimmung des Arbeitgebers nötig

Auch bei älteren Verträgen oder Sonderformen wie einer Direktversicherung außerhalb der typischen bAV-Strukturen kann eine Kündigung unter Umständen erfolgen. Hier ist jedoch fast immer die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Und selbst dann gelten strenge steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln, die eine Auszahlung unattraktiv machen können.

Unterm Strich: Möglich, aber selten sinnvoll

Die Kündigung der bAV ist also in einigen wenigen Fällen möglich – aber selbst dann nicht unbedingt ratsam. Der Verlust von Steuervorteilen, möglichen Rentenansprüchen und Kapitalgewinnen kann langfristig deutlich schwerer wiegen als der kurzfristige Nutzen.

Kündigung selten sinnvoll – Alternativen sind oft besser

Die betriebliche Altersvorsorge einfach zu kündigen klingt zunächst verlockend – besonders, wenn das Geld knapp ist oder der Vertrag nicht mehr zur aktuellen Lebenssituation passt. Doch in den meisten Fällen ist die Kündigung der bAV gar nicht möglich. Und selbst wenn eine Ausnahme greift, lohnt sich dieser Schritt oft nicht.

Viel sinnvoller ist es, sich mit den Alternativen auseinanderzusetzen: Eine Beitragsfreistellung etwa sorgt für Luft im Budget, ohne dass bereits angespartes Kapital verloren geht. Auch beim Wechsel des Arbeitgebers kann der Vertrag häufig weitergeführt oder in ein neues Versorgungssystem übertragen werden.

Wer gut informiert ist, vermeidet unnötige Verluste bei Steuern, Sozialabgaben oder späteren Rentenansprüchen. Die bAV ist ein wichtiger Baustein der Altersversorgung – auch wenn sie manchmal etwas starr wirkt. Statt vorschneller Kündigung lohnt sich der Blick auf alle Möglichkeiten, die das System zu bieten hat. Es gibt fast immer eine bessere Lösung.

FAQ zur Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge

Zum Schluss noch die wichtigsten Fragen zum Thema betriebliche Altersvorsorge kündigen – kompakt und verständlich beantwortet:

  • Kann man eine betriebliche Altersvorsorge kündigen?
    In der Regel nein. Eine Kündigung der Versicherung ist gesetzlich kaum vorgesehen und nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Was ist eine Kleinstanwartschaft?
    Eine sehr geringe Anwartschaft (unter ca. 34 € monatlicher Rente), die unter bestimmten Bedingungen ausgezahlt werden darf.
  • Was passiert mit der bAV beim Arbeitgeberwechsel?
    Der Vertrag kann oft übertragen oder beitragsfrei gestellt werden. Die eigenen Beiträge bleiben erhalten.
  • Gibt es Alternativen zur Kündigung?
    Ja, zum Beispiel die Beitragsfreistellung oder Übertragung beim Arbeitgeberwechsel.
  • Kann man sich das angesparte Geld auszahlen lassen?
    Nur in Ausnahmefällen. In der Regel erfolgt die Auszahlung erst mit dem Renteneintritt.
  • Was passiert bei einer Beitragsfreistellung?
    Es werden keine weiteren Beiträge gezahlt, aber das bisher angesparte Kapital bleibt im Vertrag.
  • Fallen Steuern und Sozialabgaben bei der Auszahlung an?
    Ja, bei der Auszahlung im Rentenalter müssen Steuern gezahlt werden, oft auch Sozialabgaben.
  • Ist eine Kündigung bei finanziellen Engpässen sinnvoll?
    Meist nicht. Die Beitragsfreistellung ist oft die bessere Lösung.

Inhaltsübersicht:

Teilen Sie dies über:

Andere Artikel

Sie könnten interessiert sein