Finanzen

Steuer auf Lebensversicherung – das sollten Sie wissen

Lebensversicherungen gelten als verlässliche Säule der privaten Vorsorge – sei es zur Altersabsicherung, für Hinterbliebene oder als langfristige Kapitalanlage. Doch bei der Auszahlung werden unter Umständen Steuern fällig. Die steuerliche Behandlung hängt dabei stark vom Vertragsdatum, der Laufzeit und der gewählten Auszahlungsform ab. Wer hier die Regeln kennt, kann steuerliche Nachteile vermeiden und gezielt planen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Lebensversicherungen steuerfrei bleiben, wann Abgaben anfallen – und worauf Sie bei Alt- und Neuverträgen achten sollten.

Wann wird eine Lebensversicherung besteuert – und wann nicht?

Ob auf eine Lebensversicherung Steuern anfallen, hängt von mehreren Faktoren ab: dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Laufzeit, der Art der Versicherung sowie der Form der Auszahlung. Grundsätzlich ist zwischen Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherungen und Rentenversicherungen zu unterscheiden – denn nicht jede Versicherungsform wird steuerlich gleich behandelt.

Steuerliche Behandlung bei Kapitallebensversicherungen

Bei einer Kapitallebensversicherung spart der Versicherungsnehmer über die Jahre Kapital an, das am Ende der Laufzeit ausgezahlt wird – entweder als einmalige Summe oder als monatliche Rente. Ob die Auszahlung ganz oder teilweise versteuert werden muss, hängt insbesondere vom Vertragsdatum, der Laufzeit und dem Alter bei Auszahlung ab.

  • Altverträge (vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen) sind unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
  • Neuverträge (ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – entweder vollständig oder zur Hälfte, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. mindestens zwölfjährige Laufzeit und Einmalauszahlung nach Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres).

Was gilt bei der Risikolebensversicherung?

Die Risikolebensversicherung dient allein dem Todesfallschutz und enthält keinen Sparanteil. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die versicherte Person während der Laufzeit verstirbt. Da keine Kapitalbildung erfolgt, fällt keine Einkommensteuer auf die Auszahlung an. Allerdings kann Erbschaftsteuer anfallen, wenn der Begünstigte nicht unter eine Steuerbefreiung fällt oder die Freibeträge überschritten werden.

Rentenversicherungen: Ertragsanteilsbesteuerung

Entscheidet sich der Versicherte bei Ablauf für eine monatliche Rente, erfolgt die Besteuerung nach dem sogenannten Ertragsanteil. Dieser bemisst sich nach dem Alter beim Rentenbeginn – je höher das Eintrittsalter, desto geringer der zu versteuernde Anteil. Diese Regel gilt für klassische privat finanzierte Rentenversicherungen ebenso wie für Kapitallebensversicherungen mit Rentenoption.

Verträge vor und nach dem 1. Januar 2005 – was gilt wann?

Ein zentrales Kriterium für die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen ist das Datum des Vertragsabschlusses. Der 1. Januar 2005 markiert dabei eine bedeutende Zäsur. Seit diesem Stichtag gelten neue steuerliche Regeln, die vor allem den Umgang mit Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen betreffen.

Altverträge: Lebensversicherungen vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen

Lebensversicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer steuerfreien Auszahlung. Diese Altverträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer oder der Besteuerung über die Einkommensteuer, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Laufzeit beträgt mindestens zwölf Jahre.
  • Die Beiträge wurden über mindestens fünf Jahre hinweg regelmäßig eingezahlt.
  • Der Vertrag enthält einen Todesfallschutz in Höhe von mindestens 60 Prozent der Beitragssumme.
  • Die Auszahlung erfolgt in einer Summe (Einmalzahlung) am Ende der Laufzeit.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Kapitalertrag – also die Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen – steuerfrei. Das macht Altverträge nach wie vor attraktiv, insbesondere wenn sie langfristig gehalten werden und eine solide Rendite erwirtschaften.

Neuverträge: Lebensversicherungen ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen

Verträge, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen einer veränderten steuerlichen Behandlung. Seitdem fällt auf den Ertrag grundsätzlich Einkommensteuer an – nicht pauschal, sondern abhängig von bestimmten Voraussetzungen:

  • Erträge aus diesen Verträgen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG, wie sie etwa bei Bankzinsen oder Fondsgewinnen gilt.
  • Stattdessen erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG – mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
  • Dabei wird entweder der gesamte Ertrag oder – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – nur die Hälfte des Ertrags steuerlich angesetzt.

Voraussetzungen für die sogenannte „Halb-Einkünfte-Besteuerung“:

  • Der Vertrag hatte eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren, und
  • die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Verträgen ab dem 1. Januar 2012: nach dem 62. Lebensjahr) des Versicherungsnehmers, und
  • es handelt sich um eine Einmalauszahlung.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der gesamte Ertrag voll mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Diese Regelung führt in der Praxis regelmäßig zu einer steuerlichen Entlastung gegenüber der vollen Versteuerung – unabhängig davon, wie hoch der individuelle Steuersatz ausfällt.

Wichtig: Stichtag und Vertragsnachweis

Entscheidend ist das Datum des Vertragsabschlusses, nicht der Beginn der Beitragszahlung. Bei Altverträgen empfiehlt es sich, die Vertragsunterlagen sorgfältig aufzubewahren, um bei einer Prüfung durch das Finanzamt die Steuerfreiheit belegen zu können.

Bei Neuverträgen sollten Versicherte sorgfältig prüfen, ob sich durch eine lange Laufzeit und einen späten Auszahlungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Halbversteuerung erfüllen lassen – denn diese bringt steuerlich deutliche Vorteile.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei Altverträgen

Lebensversicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, können bei der Auszahlung vollständig steuerfrei sein – vorausgesetzt, bestimmte Kriterien werden erfüllt. Diese steuerliche Privilegierung gilt ausschließlich für sogenannte Altverträge, da der Gesetzgeber mit der Reform zum 1. Januar 2005 strengere Regeln eingeführt hat.

Damit die Erträge aus einem Altvertrag nicht versteuert werden müssen, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005

    Entscheidend ist das Datum des Vertragsabschlusses, nicht etwa der Beginn der Beitragszahlung oder das Versicherungsdatum. Wurde der Lebensversicherungsvertrag spätestens am 31. Dezember 2004 rechtsgültig abgeschlossen, handelt es sich um einen Altvertrag im steuerlichen Sinne.

  2. Laufzeit: mindestens zwölf Jahre

    Der Vertrag muss mindestens zwölf Jahre durchgängig bestanden haben, um steuerbegünstigt zu sein. Frühzeitige Kündigungen oder Teilkündigungen vor Ablauf dieser Frist führen in der Regel dazu, dass die Steuerfreiheit verloren geht. Die Frist beginnt ab dem offiziellen Versicherungsbeginn.

  3. Beitragszahlung über mindestens fünf Jahre

    Die Beiträge zur Lebensversicherung müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren hinweg gezahlt worden sein – gleichmäßig und fortlaufend. Ein einmaliger Einmalbeitrag oder eine zu kurze Ansparphase kann zum Verlust der Steuerfreiheit führen.

    Wichtig: Eine Beitragsfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre ist in vielen Fällen schädlich für die steuerliche Begünstigung.

  4. Todesfallschutz von mindestens 60 Prozent

    Der Vertrag muss einen echten Versicherungsschutz im Todesfall enthalten – und zwar in Höhe von mindestens 60 % der Beitragssumme. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine Lebensversicherung mit Risikoschutz handelt, nicht um ein reines Sparprodukt.

  5. Einmalige Kapitalauszahlung am Ende der Laufzeit

    Die steuerliche Begünstigung greift nur bei einer Kapitalauszahlung in einer Summe – also wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Wird stattdessen eine laufende Rentenzahlung vereinbart, unterliegt diese der Ertragsanteilsbesteuerung. In diesem Fall entfällt die vollständige Steuerfreiheit – selbst bei Altverträgen.

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Tipp: Wer sich nicht sicher ist, ob sein Vertrag alle Anforderungen erfüllt, sollte einen Blick in den Versicherungsschein werfen oder sich eine Bestätigung der Steuerfreiheit vom Versicherer einholen. Gerade bei alten Policen lohnt es sich, die Unterlagen sorgfältig zu prüfen.

Wie werden Erträge aus Lebensversicherungen besteuert?

Lebensversicherungen dienen vielen nicht nur der Altersvorsorge, sondern auch dem zielgerichteten Vermögensaufbau. Die Auszahlung ist jedoch nicht automatisch steuerfrei. Insbesondere bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen die Erträge in vielen Fällen der Einkommensteuer. Entscheidend ist dabei nicht der gesamte Auszahlungsbetrag, sondern nur der sogenannte Kapitalertrag – also der Gewinn, den Sie mit Ihrer Versicherung erzielen.

Was gilt als Ertrag?

Der steuerpflichtige Ertrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beiträgen. Dabei werden auch Einmalbeiträge, laufende Prämien sowie ggf. Abschluss- und Verwaltungskosten berücksichtigt.

Beispiel:
Sie haben im Laufe der Jahre insgesamt 60.000 Euro in Ihre Lebensversicherung eingezahlt. Bei Vertragsende erhalten Sie eine Auszahlung in Höhe von 90.000 Euro.

→ Der steuerpflichtige Ertrag beträgt 30.000 Euro.

Je nach Vertrag wird dieser Betrag entweder vollständig oder zur Hälfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Eine pauschale Kapitalertragsteuer wie bei Bankzinsen oder Aktiengewinnen kommt nicht zur Anwendung.

Zu versteuern ist ausschließlich der Ertrag – nicht die bereits versteuerten, eingezahlten Beiträge. Diese gelten als sogenanntes steuerlich neutrales Kapital und erhöhen damit die Sicherheit Ihrer Nettorendite.

Steuervergünstigung: Nur die Hälfte versteuern

Erfüllt der Vertrag bestimmte Voraussetzungen, wird nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Einkommensteuersatz angesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 20 Abs. 2 EStG). Diese Regelung entfaltet ihre Wirkung besonders in Verbindung mit einem niedrigen Steuersatz im Ruhestand und führt in vielen Fällen zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung.

Voraussetzungen für die Halbversteuerung:

  • Der Vertrag hatte eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Verträge ab dem 1. Januar 2012: nach dem 62. Lebensjahr).
  • Es handelt sich um eine Einmalauszahlung (keine Rente).

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der gesamte Ertrag voll mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Was gilt für den Sparer-Pauschbetrag?

Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Ehepaare) ist bei klassischen Lebensversicherungen in der Regel nicht relevant, da diese Erträge nicht unter die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG fallen. In Einzelfällen – etwa bei fondsgebundenen Verträgen mit Depotführung – kann er greifen. Dann müssen die entsprechenden Beträge in der Anlage KAP der Steuererklärung eingetragen werden.

Einmalzahlung oder lebenslange Rente – Unterschied in der Besteuerung

Wird eine Lebensversicherung als Einmalbetrag ausgezahlt, greift – je nach Konstellation – die vollständige oder halbierte Besteuerung des Ertrags über die Einkommensteuer.

Wird die Versicherung als lebenslange Rente ausgezahlt, gilt die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG): Nur ein prozentualer Anteil jeder Rentenzahlung ist steuerpflichtig – abhängig vom Alter des Versicherten beim Rentenbeginn (z. B. bei Rentenbeginn mit 65 Jahren: Ertragsanteil 18 %).

Was gilt bei Kündigung oder vorzeitigem Vertragsende?

Wird eine Lebensversicherung vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt, entfällt die Möglichkeit der Halbversteuerung. Der gesamte Ertrag wird dann voll mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Auch bei Altverträgen ist Vorsicht geboten: Wenn z. B. die fünfjährige Mindestbeitragszahlung nicht eingehalten wurde, entfällt rückwirkend die Steuerfreiheit – selbst bei ansonsten begünstigtem Vertragsdatum.

Fazit: Steuerliche Regeln frühzeitig prüfen lohnt sich

Wer eine Lebensversicherung abschließt oder deren Auszahlung plant, sollte die steuerlichen Rahmenbedingungen genau kennen. Denn je nach Vertragsart, Laufzeit und Auszahlungsform kann die Steuerlast unterschiedlich ausfallen – von vollständiger Steuerfreiheit bis zur vollen Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Besonders bei Altverträgen lassen sich mit gezielter Planung Vorteile sichern. Entscheidend sind Vertragsdetails, Fristen und persönliche Umstände. Wer rechtzeitig prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, schützt nicht nur seine Rendite, sondern auch das eigene Kapital.

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